Soldaten vor Gericht

/ Kurt Bracharz

In Deutschland hat ein Zeitsoldat der Bundeswehr gegen seine Entlassung einen Monat vor Ende der Dienstzeit geklagt. Der 31-jährige Mann war im November 2013 vom Militärischen Abschirmdienst auf Grund seines Verhaltens und seiner Äußerungen als Salafist und Extremist eingestuft und daraufhin von der Bundeswehr mit der Begründung entlassen worden, dass man bezweifeln müsse, dass dieser Soldat jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten würde.

Der Zeitsoldat, der zuletzt täglich fünfmal die Gebetszeiten und im Ramadan das Fastengebot streng eingehalten hatte, hatte gegen seine Entlassung eine Klage eingebracht, die jetzt vom Aachener Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Es mag juristischen Laien merkwürdig vorkommen, dass das deutsche Militär einen deklarierten Islamisten nicht problemlos aus dem Dienst entfernen kann, aber in einem Rechtsstaat kann auch ein Extremist vor Gericht ziehen, selbst wenn er eigentlich nur die Scharia anerkennt.

Ein ebenfalls kurios anmutender aktueller Rechtsfall ist der des ehemaligen US-Soldaten Andre Shepard, der 2008 in Deutschland Asyl mit der Begründung beantragt hat, dass ihm wegen Desertion Strafverfolgung und soziale Ächtung drohen. Der Hubschraubermechaniker hatte 2007 seine in Deutschland stationierte Einheit verlassen, als diese in den Irak verlegt werden sollte. Shepard begründete sein Asylansuchen damit, dass er sich bei einem Irakeinsatz an Kriegsverbrechen beteiligen müsse.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat nun entschieden, dass die für eine Desertion drohende Freiheitsstrafe und die Entlassung aus der Armee ‘nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend’ sind und daher keinen Asylgrund darstellen. Shepard müsse darlegen, dass die Desertion die einzige Möglichkeit gewesen sei, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen. Misslinge der Nachweis, dass der verlangte Kriegsdienst die Beteiligung an Kriegsverbrechen einschließe, sei allein die Strafe für die Desertion kein Asylgrund. Das Verwaltungsgericht München, bei dem Shepard gegen die Ablehnung seines Asylantrags geklagt und das den Fall dem EuGH vorgelegt hatte, muss nun eine Entscheidung treffen.

Zwar hat es im Irakkrieg zweifellos eine hohe Anzahl von Kriegsverbrechen gegeben, aber dass ein Hubschraubermechaniker zwangsweise unmittelbar darin verwickelt werden musste, lässt sich wohl kaum beweisen. Dass der Irakkrieg als solcher ein Verbrechen war, stimmt als Metapher, ist aber kein juristisches Faktum. Wenn der Bruch des Völkerrechts durch den Angriffskrieg der USA und ihrer Hiwis auf den Irak 2003 das moralische Argument für Shepards Desertion gewesen wäre, hätte er nicht erst 2007 von der US-Army desertieren sollen, als er selbst in den Irak verlegt werden sollte. Man kann seine Entscheidung zwar verstehen und sogar mit ihr sympathisieren, aber als Asylgrund reicht sie wohl kaum aus.